ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERKAUF UND LIEFERUNG ("Verkaufsbedingungen") DER PHYTONEERING EXTRACT SOLUTIONS GMBH, KERSCHENSTEINERSTR. 11-15, D-92318 NEUMARKT, DEUTSCHLAND ("Lieferant") (1/2006)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Verkäufe und Lieferungen von Produkten durch den Lieferanten erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der jeweiligen Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
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2. VERTRAGSCHLUSS
2.1 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten oder die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Verkaufsbedingungen.
3. LIEFERUNG, HÖHERE GEWALT
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde dem Lieferanten alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.2 Die Lieferung erfolgt "ab Werk", Kerschensteinerstrasse 11-15, D-92318 Neumarkt, Deutschland. Teillieferungen sind gestattet und vom Kunden zu bezahlen.
3.3 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegende und vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Veränderung der Witterungslagen, durch die sich Auswirkungen auf die vereinbarte Qualität der Produkte ergeben können, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten (die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind), entbinden den Lieferanten für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der höheren Gewalt bei einem Unterlieferanten, Sub-Unternehmer oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.
4. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Die Preise des Lieferanten gelten "ab Werk", Kerschensteinerstrasse 11-15, 92318 Neumarkt, Deutschland.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferanten eingeschlossen.
4.3 Der Kunde zahlt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung des Lieferanten ohne Abzug oder Skonto. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Lieferanten kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
4.4 Ist der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er ab dem Tag des Verzugs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Zinsen von 5% über dem Basiszinsatz an den Lieferanten zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde hat nur insoweit ein Zurückbehaltungsrecht, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum des Lieferanten.
5.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ("Vorbehaltsprodukte"), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Lieferanten im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist der Lieferant berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
5.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von dem Lieferanten um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
5.4 Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Lieferanten in Verzug und tritt der Lieferant vom Vertrag zurück, so kann der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde dem Lieferanten oder den Beauftragten des Lieferanten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
6. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGSPFLICHT
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel der Produkte vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung (sofern diese möglich ist) oder zur kostenfreien Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.4 Der Lieferant haftet nicht und ist auch nicht verantwortlich für (i) die Erfüllung der Anforderungen an die Produkte aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen sowie pharmazeutischen oder technischen Vorschriften außerhalb von Deutschland sowie (ii) für Mängel die durch den Käufer verursacht wurden (z.B. unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung, Gebrauch).
6.5 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden vom Lieferanten überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
6.6 Die Verjährungsfrist wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Produkte an den Kunden.
7. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
7.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.2 wird die gesetzliche und vertragliche Haftung des Lieferanten für Schadensersatz wie folgt beschränkt: (i) Der Lieferant haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht und grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; (ii) der Lieferant haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
7.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
7.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferanten ausgeschlossen.
7.4 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
8. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
8.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Produkte sowie die Zahlung des Kaufpreises ist Neumarkt, Deutschland.
8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg, Deutschland. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
8.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
8.5 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
1.1 Verkäufe und Lieferungen von Produkten durch den Lieferanten erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der jeweiligen Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
2.1 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Lieferanten oder die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Verkaufsbedingungen.
3. LIEFERUNG, HÖHERE GEWALT
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde dem Lieferanten alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.2 Die Lieferung erfolgt "ab Werk", Kerschensteinerstrasse 11-15, D-92318 Neumarkt, Deutschland. Teillieferungen sind gestattet und vom Kunden zu bezahlen.
3.3 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegende und vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Veränderung der Witterungslagen, durch die sich Auswirkungen auf die vereinbarte Qualität der Produkte ergeben können, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten (die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind), entbinden den Lieferanten für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der höheren Gewalt bei einem Unterlieferanten, Sub-Unternehmer oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.
4. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Die Preise des Lieferanten gelten "ab Werk", Kerschensteinerstrasse 11-15, 92318 Neumarkt, Deutschland.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferanten eingeschlossen.
4.3 Der Kunde zahlt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung des Lieferanten ohne Abzug oder Skonto. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für den Lieferanten kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
4.4 Ist der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er ab dem Tag des Verzugs bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Zinsen von 5% über dem Basiszinsatz an den Lieferanten zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde hat nur insoweit ein Zurückbehaltungsrecht, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum des Lieferanten.
5.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ("Vorbehaltsprodukte"), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Lieferanten im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist der Lieferant berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
5.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von dem Lieferanten um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
5.4 Kommt der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Lieferanten in Verzug und tritt der Lieferant vom Vertrag zurück, so kann der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Kunde dem Lieferanten oder den Beauftragten des Lieferanten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
6. GEWÄHRLEISTUNG, UNTERSUCHUNGSPFLICHT
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel der Produkte vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung (sofern diese möglich ist) oder zur kostenfreien Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.4 Der Lieferant haftet nicht und ist auch nicht verantwortlich für (i) die Erfüllung der Anforderungen an die Produkte aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen sowie pharmazeutischen oder technischen Vorschriften außerhalb von Deutschland sowie (ii) für Mängel die durch den Käufer verursacht wurden (z.B. unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung, Gebrauch).
6.5 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden vom Lieferanten überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
6.6 Die Verjährungsfrist wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Produkte an den Kunden.
7. HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
7.1 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.2 wird die gesetzliche und vertragliche Haftung des Lieferanten für Schadensersatz wie folgt beschränkt: (i) Der Lieferant haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht und grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis; (ii) der Lieferant haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
7.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
7.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Schadensersatzhaftung des Lieferanten ausgeschlossen.
7.4 Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
8. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
8.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Produkte sowie die Zahlung des Kaufpreises ist Neumarkt, Deutschland.
8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg, Deutschland. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
8.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
8.5 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 17-01-2007

